auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zählen und hielt fest, dass wenn beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden können, könne dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden. Es bestehe keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten habe (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).