Daraus geht hervor, dass der Nachlass bei Versterben der beschuldigten Person mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden darf. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass zu den Kosten des Strafverfahrens nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern