121 Abs. 1 StPO gestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Daraus ergibt sich, dass für die Annahme einer Parteistellung der Erben des verstorbenen Beschuldigten keinerlei Raum besteht. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4 ändert an dieser Ausgangslage nichts. Daraus geht hervor, dass der Nachlass bei Versterben der beschuldigten Person mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden darf.