Im Zusammenhang mit der gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge bei der Privatklägerschaft (Art. 121 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die Übertragung von Verfahrensrechten nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Inhaberschaft von Rechten am Nachlass nicht notwendigerweise deckungsgleich seien. Die Parteistellung der Nichten und Neffen des Verstorbenen konnte auch nicht auf eine extensive Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO gestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt).