Die StPO sieht anders als bei der Privatklägerschaft keine Rechtsnachfolge in die Verfahrensrechte des Beschuldigten vor. Die privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolger, also vorliegend die Beschwerdeführer 2 und 3, treten daher nicht in die strafprozessualen Verfahrensrechte des Beschuldigten sel. ein und können keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Im Zusammenhang mit der gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge bei der Privatklägerschaft (Art. 121 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die Übertragung von Verfahrensrechten nach Art.