3. Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer 2 und 3 3.1 Nach herrschender Lehre und Praxis ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden (BGE 140 IV 162 E. 4.4 auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführer 2 und 3 erhalten nicht automatisch eine Parteistellung aufgrund ihrer Eigenschaft als Erben. Die StPO sieht anders als bei der Privatklägerschaft keine Rechtsnachfolge in die Verfahrensrechte des Beschuldigten vor.