Die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 ergibt sich entgegen ihren Vorbringen nicht aus Art. 382 Abs. 3 StPO, da es vorliegend um die Beurteilung der Folgen der Einstellung geht und nicht mehr um die Weiterführung des ursprünglichen Verfahrens. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden abgewiesen, weshalb sie unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt als Dritte oder Parteien im Strafverfahren gelten können.