Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht wurde Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. November 2021 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Verfahrensleiter nahm und gab am 29. November 2021 vom Verzicht auf eine Stellungnahme Kenntnis und stellte Kopien der Eingaben den Parteien zu. 2. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, worunter die Verwei-