__ AG sowie D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 sowie Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführer 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. November 2021 Beschwerde ein. Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerden seien die Dispositivziffer 9 bzw. 8 des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'299'391.00 bzw. den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'766'940.00 für die Schäden bzw. wirtschaftlichen Einbussen aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. zuzusprechen;