Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 508 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ AG v.d. Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer 2 E.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer 3 Gegenstand Entschädigung (Einstellung) / DNA + üED Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Ober- land, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 26. Oktober 2021 (PEN 20 125) 2 Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Oberland (nach- folgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ sel. ein, verwies die Straf- und Zivilklagen auf den Zivilweg und legte die Nebenfol- gen des Beschlusses fest. In diesem Zusammenhang wurde der antragstellenden Dritten, der B.________ AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer A.________ sel. war, sowie den Erben von A.________ sel., D.________ und E.________, keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 8 und 9). Dage- gen reichten die B.________ AG sowie D.________ und E.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 1 sowie Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführer 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. November 2021 Beschwerde ein. Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerden seien die Dispositivziffer 9 bzw. 8 des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerde- führerin 1 sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'299'391.00 bzw. den Be- schwerdeführern 2 und 3 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'766'940.00 für die Schäden bzw. wirtschaftlichen Einbussen aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. zuzusprechen; eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Be- schwerden an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Wei- ter stellten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 und 3 den pro- zessualen Antrag, die Beschwerden seien zu vereinigen. Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer 2 und 3, die Dispositivziffern 17 und 18 (Löschung DNA- Profil und Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) des Be- schlusses vom 26. Oktober 2021 seien erst nach endgültigem Abschluss des Be- schwerdeverfahrens zu vollziehen. Mit Verfügung vom 18. November 2021 eröffnete der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) gestützt auf die Beschwerden ein Beschwerdeverfah- ren (BK 21 508 [Beschwerdeführerin 1] und BK 21 509+510 [Beschwerdeführer 2 und 3]) und verfügte die Vereinigung dieser Beschwerdeverfahren unter der Ver- fahrensnummer BK 21 508. Der Beschwerde wurde betreffend der mit Beschluss des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2021 verfügten Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde Kenntnis davon gegeben, dass das Regionalgericht die amtli- chen Akten PEN 20 125 (24 Ordner) inkl. 1 Couvert mit Festplatte und USB-Stick bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht wurde Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellung- nahme einzureichen. Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. November 2021 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Verfahrensleiter nahm und gab am 29. November 2021 vom Verzicht auf eine Stellungnahme Kenntnis und stellte Kopien der Eingaben den Parteien zu. 2. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Ge- richte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, worunter die Verwei- 3 gerung einer Entschädigung nicht fällt – innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwer- dekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation der Be- schwerdeführer 2 und 3 ergibt sich entgegen ihren Vorbringen nicht aus Art. 382 Abs. 3 StPO, da es vorliegend um die Beurteilung der Folgen der Einstellung geht und nicht mehr um die Weiterführung des ursprünglichen Verfahrens. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden abgewiesen, weshalb sie unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt als Dritte oder Parteien im Strafverfahren gelten können. Es handelt sich hierbei um eine doppelrelevante Tatsache, welche im materiellen Teil zu prüfen ist. Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. Betreffend Entschädigungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin 1 geht es im Beschwerdeverfahren einzig noch um ei- ne Entschädigung von insgesamt CHF 2'299'391.00, sich zusammensetzend aus CHF 1'509'392.00 für entgangenen Gewinn und CHF 790'000 für einen Bewer- tungsverlust. Die Verweigerung der Entschädigung für Verluste aus der Todesfall- versicherung wurde nicht angefochten (vgl. Beschwerdeanträge und Z. 37 der Be- schwerde). 3. Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer 2 und 3 3.1 Nach herrschender Lehre und Praxis ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden (BGE 140 IV 162 E. 4.4 auch zum Folgenden). Die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 erhalten nicht automatisch eine Parteistellung aufgrund ihrer Eigen- schaft als Erben. Die StPO sieht anders als bei der Privatklägerschaft keine Rechtsnachfolge in die Verfahrensrechte des Beschuldigten vor. Die privatrechtli- chen materiellen Rechtsnachfolger, also vorliegend die Beschwerdeführer 2 und 3, treten daher nicht in die strafprozessualen Verfahrensrechte des Beschuldigten sel. ein und können keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Im Zusammen- hang mit der gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge bei der Privatklägerschaft (Art. 121 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die Übertragung von Verfahrensrech- ten nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Inhaberschaft von Rechten am Nachlass nicht notwendigerweise deckungsgleich seien. Die Parteistellung der Nichten und Neffen des Verstorbenen konnte auch nicht auf eine extensive Ausle- gung von Art. 121 Abs. 1 StPO gestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Daraus ergibt sich, dass für die Annahme einer Parteistellung der Erben des verstorbenen Be- schuldigten keinerlei Raum besteht. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4 ändert an dieser Ausgangslage nichts. Daraus geht hervor, dass der Nachlass bei Versterben der beschuldigten Person mangels an- derslautender gesetzlicher Grundlage nicht mit den Verfahrenskosten belastet wer- den darf. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass zu den Kosten des Straf- verfahrens nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern 4 auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte zählen und hielt fest, dass wenn beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden können, könne dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte belastet werden. Es bestehe keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuwei- chen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungs- kosten habe (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_614/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 2.4). Gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Entschädigung für die Verteidigungskosten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO noch zu den Verfahrenskosten zählt (BGE 140 IV 213 E. 1.1 sowie BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). So oder anders kann daraus aber nichts in Bezug auf das Recht der Erben, eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO im Rahmen der Einstellung geltend zu machen, abgeleitet werden. Anders als bei den Verfahrenskosten und der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a geht es bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b nicht um eine unmittel- bare Belastung des Nachlasses durch das Strafverfahren oder durch eine bereits entstandene Forderung, sondern um das Stellen von Forderungen, wofür eine strafprozessuale Parteistellung erforderlich ist. Eine solche ergibt sich weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch der StPO. Auch der Umstand, dass die Kostenfolge die Entschädigungsfolge präjudiziert und der Nachlass nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden kann, hat nicht zur Folge, dass die Erben eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO beanspruchen können. 3.2 Etwas anderes kann auch nicht aus den bisherigen Beschlüssen der Beschwerde- kammer geschlossen werden. Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 21 102-104 vom 31. Mai 2021 zwar ein Interesse der Erben an einer unvoreinge- nommenen Beurteilung und trat auf ihr Ausstandsgesuch ein. Das Eintreten erfolg- te mit Blick darauf, dass die Erben im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ein- stellung beim Regionalgericht Entschädigungen geltend machten und insbesonde- re beantragten, die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszugeben. Es wurde aber bereits zu diesem Zeitpunkt festgehalten, es sei fraglich, ob und inwiefern die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer 2 und 3 überhaupt einer materiellen Prüfung zugänglich seien (E. 2.3). Die im Rah- men des gegen den Beschuldigten sel. geführten Strafverfahrens beschlagnahm- ten Gegenstände sind durch den Erbgang ins Eigentum der Beschwerdeführer 2 und 3 übergegangen. Entsprechend wurde die Herausgabe auch direkt an die Er- ben verfügt. Sie gelten in diesem Zusammenhang daher als unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte mit entsprechenden Parteirechten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_336/2021 vom 27. August 2021 E. 3; diese Grundsätze lassen sich auch auf die Einstellung durch das Gericht übertragen). Wie vorgängig ausgeführt, liegt aber im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen eine andere Ausgangslage vor. Es geht um die Geltendmachung einer Forderung, welche nur den Parteien vorbehalten ist. Die Erben werden nicht Partei und gelten in diesem Zusammenhang auch nicht als unmittelbar betroffene Dritte. Im Beschluss der Be- schwerdekammer BK 20 444 E. 7.3 ging es einzig um die Frage, ob der Nachlass mit Kosten belastet wird. Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage sowie 5 das Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4 war dies auszuschliessen. Wie ausgeführt sagt das aber nichts darüber aus, ob die Erben in die Parteistellung des Beschuldigten sel. eintreten und die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geltend machen dürfen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können mangels Parteistellung keine Entschädi- gung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO beantragen. Das Regionalgericht hätte folg- lich auf die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht eintre- ten dürfen, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Im Ergebnis hat es den Beschwerdeführern 2 und 3 zu Recht keine solche Entschädigung zugesprochen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist abzuweisen. 4. Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 4.1 Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können Drit- te, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft betei- ligte Personen, geschädigt werden. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte An- spruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Scha- dens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des (strafrechtlichen) Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). In der Eidgenössischen Strafprozessordnung wird damit eine gesetzliche Grundlage für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter geschaffen. Sie erspart es den Dritten, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Prozessrechtes su- chen zu müssen; sie können ihre Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses gel- tend machen. Von Art. 434 StPO erfasst werden im Sinne einer Kausalhaftung nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2 sowie E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Es wird ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden ge- fordert (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 434 StPO). 4.2 Nach den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts, die der Haftung ver- nünftige Grenzen setzen wollen, hat prinzipiell nur derjenige einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, der durch das widerrechtliche Verhalten direkt betroffen ist und bei dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen eingetreten ist (BGE 138 III 276 E. 2.2 S. 274, bestätigt in BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 38). Ob der Vermögensscha- den eines Dritten als unmittelbarer oder als mittelbarer Schaden gilt, wird im Haft- pflichtrecht grundsätzlich danach unterschieden, ob der Schaden innerhalb der Kausalkette durch das schädigende Verhalten oder das Hinzutreten weiterer Scha- densursachen hervorgerufen wurde (BGE 133 III 257 E. 2.5 S. 266 ff. [zu Art. 208 OR]). Wo im Einzelfall die Abgrenzung vorzunehmen ist, beurteilt sich nach richter- lichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.5 mit Verweis auf BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272). Mittelbarer Schaden ist etwa gegeben, wenn eine infolge Unfalls verletzte Person erwerbsunfähig wird oder im Rahmen therapeutischer Massnahmen eine weitere Verletzung erleidet. Entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden 6 sein. Mittelbare und unmittelbare Schäden werden im Haftpflichtrecht gleich be- handelt (BGE 118 II 176, 180). Der Haftpflichtige muss einem Geschädigten auch mittelbare Schäden ersetzen, solange diese noch als kausale Folge des schädi- genden Ereignisses zu betrachten sind (vgl. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obli- gationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 41 OR). Eine solche Ausgangslage be- steht im Zusammenhang mit Art. 434 StPO nicht, weil nur die durch das Strafver- fahren unmittelbar verursachten Schäden zu entschädigen sind (vgl. auch nachste- hende Ausführungen). 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 verlangt vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'703'868.00, sich zusammensetzend aus CHF 1'509'391.00 für entgangenen Gewinn und CHF 790'000.00 aus Bewertungsverlust. Zusammengefasst wird gel- tend gemacht, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Verstorbenen ur- sächlich für den der Beschwerdeführerin entgangenen Gewinn und den eingetrete- nen Bewertungsverlust gewesen ist. A.________ sel. habe aufgrund seines techni- schen Know-hows die zentrale Rolle im Unternehmen gespielt, sei Dreh- und An- gelpunkt der Gesellschaft gewesen und habe nicht einfach ersetzt werden können. Die Belegschaft sei verunsichert gewesen und es sei zu Kündigungen gekommen. Die Ware habe auch nicht mehr den Qualitätsansprüchen der Kunden entsprochen. Entscheidend für die geltend gemachten Schäden ist damit der Umstand, dass der Geschäftsführer A.________ sel. seine Geschäftstätigkeit (Akquirieren, Entwickeln, Programmieren, Verhandeln, Supervision) bei der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr hatte ausüben können und (angeblich) dadurch die operative Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 entscheidend behindert worden war. 4.4 Hintergrund der Entschädigungsbegehren ist damit einzig und allein der Umstand, dass A.________ sel. seiner Geschäftstätigkeit nicht mehr nachkommen konnte. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die fehlende Anwesenheit des Geschäftsfüh- rer Folgen für die Beschwerdeführerin 1 hatte; das sagt aber noch nichts darüber aus, ob es sich um eine unmittelbare Folge des Strafverfahrens handelt. Unmittel- bare Folgen des Strafverfahrens liegen beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung vor, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, oder im Fall einer beschädigten beschlagnahmten Sache. Es handelt sich dabei um direkte Schäden, welche unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden. Die sich aus dem durch die Haft bedingten Aus- fall von A.________ sel. ergebenden weiteren negativen Folgen für Dritte sind aber nur mittelbar durch das Strafverfahren versursacht und entstanden aufgrund der Beziehung zwischen A.________ sel. und der Beschwerdeführerin 1. Das Scha- densereignis (Untersuchungshaft) führte zur Unmöglichkeit der Arbeitsverrichtung und das hatte Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin 1. Es kann in diesem Zu- sammenhang auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Ver- waltungsrechtliche Abteilung, 100.2019.416U vom 22. Dezember 2020 E. 3.2, 3.5 und 4.1, verwiesen werden. Der im Zusammenhang mit der Aufgabe des Geschäfts entstandene Schaden galt als indirekt verursacht und mittelbar entstanden, während die anlässlich der Durchsuchung beschlagnahmten und in der Folge zer- störten bzw. beschädigten Cannabispflanzen und -stecklinge bzw. Gerätschaften (15 Lampen und 15 Transformatoren mit durchtrennten Stromkabeln) als unmittel- bar durch das Strafverfahren entstandene Schäden qualifiziert wurden. 7 4.5 Es wird weder behauptet noch belegt, dass die negative Publizität aufgrund des Strafverfahrens der Grund für die Vermögenseinbussen oder die Aufgabe der ope- rativen Tätigkeit gewesen sei. Es wird auch nicht geltend gemacht bzw. beziffert und belegt, dass und inwiefern aufgrund des Strafverfahrens die Aufträge zurück- gegangen sind. Auch bei allfälligen Vermögenseinbussen aufgrund von Kündigun- gen handelt es sich um eine mittelbare Folge und damit einen indirekten Schaden. Letztlich geht es um eine Vermögenseinbusse der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Verhaftung eines Angestellten. In diesen Fällen fehlt es an der unmittelbaren Schadensverursachung, weshalb die allgemeine Staatshaftung zum Tragen kommt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 2 und N. 5 zu Art. 434 StPO). 4.6 Der Umstand, dass es sich bei A.________ sel. gleichzeitig um den alleinigen Ge- sellschafter, den Verwaltungsratspräsidenten und den Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin 1 gehandelt hat und seine Anwesenheit im Betrieb gemäss der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar für ihre erfolgreiche operative Tätigkeit gewe- sen sei, ändert an der Ausgangslage nichts bzw. begründet keine unmittelbare Schadensverursachung. Es ist daher auch unbeachtlich, ob die von der Beschwer- deführerin 1 erwähnten Zeugen den Verstorbenen als Genie bezeichneten. Die Be- schwerdeführerin kann betreffend die Frage, ob unmittelbarer oder mittelbarer Schaden vorliegt auch nichts aus der von ihr zitierten Literatur und Rechtsprechung ableiten (BGE 133 III 257 E. 2.5.2 sowie MÜLLER, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 23 ff. zu Art. 208 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es handelt sich dort um die Beurteilung von unmittelbaren bzw. mittelbaren Schäden des Direktgeschädig- ten im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft. Aus dem Um- stand, dass das Bundesgericht in frühen Urteilen (BGE 23 II 1092 E. 4; 24 II 62 E. 10; vgl. auch BGE 26 II 739 E. 8 S) unter Einbezug von Art. 116 aOR annahm, ent- gangener Gewinn könne unmittelbarer Schaden sein, wenn voraussehbar sei, dass das Interesse des Käufers sich auf einen durch Weiterverkauf der Ware erstrebten Gewinn erstrecke, lässt sich für vorliegenden Fall daher ebenfalls nichts ableiten. Der Schaden der Drittperson muss unmittelbare Folge des Strafverfahrens sein, damit eine Entschädigung nach Art. 434 StPO in Frage kommt. Das ist nicht der Fall, weshalb auch nicht mehr näher darauf eingegangen werden muss, wie inten- siv der Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem Vermögensschaden der Beschwerdeführerin 1 war. 4.7 Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 und A.________ sel. um zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte handelt und Erstere gemäss Art. 434 StPO eine Entschädigung verlangen kann, lässt sich ebenfalls nichts betreffend Unmittelbarkeit des Schadens ableiten. Zudem ging es in dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 1 zitierten Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 294 um die Beschlagnahme der Computeranlagen des Unternehmens, weshalb auch die Ausgangslage nicht ver- gleichbar ist. Inwiefern und in welchem Ausmass der Ausfall von A.________ sel. der Grund für den entgangenen Gewinn und den Bewertungsverlust bei der Beschwerdeführerin 1 gewesen ist, muss folglich nicht weiter geprüft werden, weil sich diese Schäden der Beschwerdeführerin 1 nicht unmittelbar an das schädigende Ereignis ansch- 8 liessen, sondern es sich um indirekten Schaden handelt, der nicht im Strafverfah- ren zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegende Beschwerdeführerin 1 bzw. die unterliegenden Beschwerdeführer 2 und 3 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie tragen die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 je zur Hälfte (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer 2 und 3 haften für die Kosten von CHF 750.00 solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszu- richten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, der Beschwerdeführerin 1 sowie zur Hälfte, ausma- chend CHF 750.00, den Beschwerdeführern 2 und 3, Letzteren unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1-3, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (per B-Post) - dem Bundesamt für Polizei (per B-Post) Bern, 17. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10