1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Beschwerdeführer. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)