Dass sich die Begründungen in den Entscheiden womöglich teilweise wiederholen, ist weder durch eine Rechtsverweigerung noch eine Parteilichkeit begründet, sondern scheint dem Umstand geschuldet zu sein, dass der Beschwerdeführer selbst immer wieder die gleiche pauschale Kritik vorbringt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Das Ausstandsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.