Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet. Die Nichtanhandnahme zeigt zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft – soweit überhaupt möglich – mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei auch Bezug auf die bundesgerichtlichen Verfahren genommen hat, zumal der Beschwerdeführer mehrere Beschlüsse der Beschwerdekammer beigelegt hat und damit auch daraus seine Vorwürfe abzuleiten scheint. Der Ausgang der Verfahren vor Bundesgericht ergibt daher zumindest Hinweise, ob den Beschlüssen überhaupt Verfahrensfehler zugrunde liegen.