Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Vorwürfe gar nicht überprüfen bzw. mit oberflächlichen Standardsätzen abtun, versäumt es aber selber differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen stellen insgesamt nichts anderes als Kritik an den Entscheiden des Beschuldigten dar. Sie offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler. Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet.