Insbesondere ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung keine Straftat, sondern gesetzlich vorgesehen (Art. 383 StPO). Abgesehen davon darf erwartet werden, dass eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz eine Verfehlung erkennen würde, zumal es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer systematisch von allen Gerichtsbehörden benachteiligt wird. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Vorwürfe gar nicht überprüfen bzw. mit oberflächlichen Standardsätzen abtun, versäumt es aber selber differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen.