3 Entscheiden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Verfahrensfehler begangen ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung keine Straftat, sondern gesetzlich vorgesehen (Art. 383 StPO).