5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur die Entscheide des Beschuldigten, sondern allgemein die Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden, auch des Bundesgerichts, nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Das kann aber nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Entscheidend ist, ob sich aus den vom Beschwerdeführer bemängelten