Es bestehe kein Anlass, ein Vorverfahren zu eröffnen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, seinen Rügen nicht konsequent nachgegangen zu sein. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander sowieso schützen und ihre (angeblichen) Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden.