Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten werde durch die Angaben des Beschwerdeführers aber nicht plausibel gemacht. Der Beschwerdeführer verkenne, dass materielle und prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen seien – und nicht in einer Strafanzeige. Seinen Vorbringen sei zudem bereits dadurch der Boden entzogen, dass das Bundesgericht die kritisierten Entscheide vom Beschuldigten gestützt habe. Es bestehe kein Anlass, ein Vorverfahren zu eröffnen.