4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass sich aus den Eingaben und Anzeigen des Beschwerdeführers nicht ergebe, welches Verhalten dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Im Wesentlichen mache der Beschwerdeführer geltend, gewisse unter Mitwirkung des Beschuldigten zustande gekommene Entscheide seien faktenwidrig, willkürlich und parteiisch. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten werde durch die Angaben des Beschwerdeführers aber nicht plausibel gemacht.