382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Überprüfung der erfolgten Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten geht. Nur diese bildet Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde, eines Wiederherstellungs- und Revisionsgesuchs oder der Beurteilung von Zivilansprüchen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird auch darauf verzichtet, die Eingabe an weitere Behörden weiterzuleiten.