Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 507 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme/Ausstand Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen Amtsmiss- brauchs, der Ehrverletzung, der einfachen Körperverletzung (Kränkung) und der Rechtsverweigerung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 14. Oktober 2021 (BA 21 352) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Ehrverletzung, einfacher Körperverletzung (Kränkung) sowie Rechtsverweigerung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 3. November 2021 «Verfügungsbeschwerde, Aufsichtsbe- schwerde, Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch, Anzeige und Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderung» gegen die Staatsanwaltschaft ein. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Überprüfung der erfolgten Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten geht. Nur diese bildet Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdefüh- rer darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für die Beurteilung einer Aufsichtsbe- schwerde, eines Wiederherstellungs- und Revisionsgesuchs oder der Beurteilung von Zivilansprüchen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird auch darauf verzichtet, die Eingabe an weitere Behörden weiterzuleiten. 3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnah- me der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht 2 unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zu- reichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Mög- lichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhand- nahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur An- wendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahr- scheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass sich aus den Eingaben und Anzeigen des Beschwerdeführers nicht ergebe, welches Verhalten dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Im Wesentlichen mache der Beschwerdeführer geltend, gewisse unter Mitwirkung des Beschuldigten zustande gekommene Entscheide seien faktenwidrig, willkürlich und parteiisch. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten werde durch die Angaben des Beschwerdeführers aber nicht plausibel gemacht. Der Beschwerdeführer ver- kenne, dass materielle und prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im dazu vorge- sehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen seien – und nicht in einer Strafanzeige. Seinen Vorbringen sei zudem bereits dadurch der Boden entzogen, dass das Bun- desgericht die kritisierten Entscheide vom Beschuldigten gestützt habe. Es bestehe kein Anlass, ein Vorverfahren zu eröffnen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, seinen Rügen nicht kon- sequent nachgegangen zu sein. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander sowieso schüt- zen und ihre (angeblichen) Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden. 5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erken- nen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur die Entscheide des Beschuldigten, sondern allgemein die Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden, auch des Bundesgerichts, nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung der- selben. Das kann aber nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Entscheidend ist, ob sich aus den vom Beschwerdeführer bemängelten 3 Entscheiden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten erge- ben. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ab- sichtlich Verfahrensfehler begangen ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grund- lage. Insbesondere ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung keine Straftat, son- dern gesetzlich vorgesehen (Art. 383 StPO). Abgesehen davon darf erwartet wer- den, dass eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz eine Verfehlung erkennen wür- de, zumal es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer systematisch von al- len Gerichtsbehörden benachteiligt wird. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Vorwürfe gar nicht überprüfen bzw. mit oberflächlichen Standardsätzen abtun, versäumt es aber selber differenzierte Ver- stösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, dar- zulegen. Seine Vorbringen stellen insgesamt nichts anderes als Kritik an den Ent- scheiden des Beschuldigten dar. Sie offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler. Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet. Die Nichtanhandnahme zeigt zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft – soweit überhaupt möglich – mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei auch Bezug auf die bundes- gerichtlichen Verfahren genommen hat, zumal der Beschwerdeführer mehrere Be- schlüsse der Beschwerdekammer beigelegt hat und damit auch daraus seine Vor- würfe abzuleiten scheint. Der Ausgang der Verfahren vor Bundesgericht ergibt da- her zumindest Hinweise, ob den Beschlüssen überhaupt Verfahrensfehler zugrun- de liegen. Zudem ist es – wie erwähnt – nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder der Beschwerdekammer die Urteile auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Dass sich die Begründungen in den Entscheiden womöglich teilweise wiederholen, ist weder durch eine Rechtsverweigerung noch eine Parteilichkeit begründet, son- dern scheint dem Umstand geschuldet zu sein, dass der Beschwerdeführer selbst immer wieder die gleiche pauschale Kritik vorbringt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Das Ausstandsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstands- verfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrens- kosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurich- ten, zumal dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den sind. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5