ferner Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer überdies keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe vom 3. Februar 2022 (inkl. Beilagen) geht an den Beschwerdeführer zurück.