7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem «Antrag» um «Rechtspflegebefürwortung» die unentgeltliche Rechtspflege resp. Kostenbefreiung wünscht, ist er darauf hinzuweisen, dass einer beschuldigten Person kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3).