6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.