Weiter hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – im Rahmen seiner fürsorgerischen Unterbringung gegenüber den Polizeibeamten eine drohende Haltung eingenommen und Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt. Gestützt auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers muss tatsächlich befürchtet werden, dass er auch künftig der konkreten Situation nicht angemessen reagieren resp. zu gewalttätigen Ausbrüchen neigen und damit die psychische und/oder physische Integrität anderer verletzten könnte. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durch-