Seine Beteuerungen, wonach er D.________ nicht geschlagen habe und es dieser gewesen sei, welcher «ausser sich», «schimpfend» und «wild gestikulierend» auf ihn zugegangen sei und versucht habe, ihn an der Kleidung zu packen, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen und ihn zu schlagen, finden in den Akten keine Stütze. Weiter hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – im Rahmen seiner fürsorgerischen Unterbringung gegenüber den Polizeibeamten eine drohende Haltung eingenommen und Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt.