__ zu Hause ab, verletzte D.________ anschliessend anlässlich der Auseinandersetzung und provozierte letztendlich mit der mutmasslichen «Schussabgabe» eine polizeiliche Intervention. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf D.________, welcher mit ihm sprechen wollte, muss als krass unverhältnismässig bezeichnet werden. Seine Beteuerungen, wonach er D.________ nicht geschlagen habe und es dieser gewesen sei, welcher «ausser sich», «schimpfend» und «wild gestikulierend» auf ihn zugegangen sei und versucht habe, ihn an der Kleidung zu packen, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen und ihn zu schlagen, finden in den Akten keine Stütze.