Auch wenn der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt der Beschwerdekammer nicht bekannt ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits eine andere Person in Angst und Schrecken versetzt und dementsprechend deren Psyche beeinträchtigt hat. In der aktuell hängigen Strafuntersuchung hat sich der Beschwerdeführer überdies der einfachen Körperverletzung zu verantworten. Insgesamt zeichnet sein Verhalten ein Bild eines Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen.