Kantons Basel-Stadt BES.2017.122 vom 12. Oktober 2017 E. 5.4.1). Die entsprechende Verurteilung darf als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung – obschon die Strafe nicht besonders hoch ausfiel – nachteilig aus. Auch wenn der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt der Beschwerdekammer nicht bekannt ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits eine andere Person in Angst und Schrecken versetzt und dementsprechend deren Psyche beeinträchtigt hat.