In den Akten findet sich weiter ein Hinweis auf das Verfahren PEN 19 222, in welchem es ebenfalls zu einem Schuldspruch gekommen sein soll. Weswegen der Beschwerdeführer damals verurteilt worden ist, kann den von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten jedoch nicht entnommen werden. Bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Tätlichkeiten handelt es sich zwar lediglich um eine Übertretung, welche eine DNA-Profilerstellung nicht rechtfertigen würde (anders jedoch eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechende Tat vorliegend gänzlich ausser Acht gelassen werden müsste (vgl. etwa auch Urteil des Appellationsgerichts des