Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht. Dass eine erkennungsdienstliche Erfassung (Foto; Dakty) für die Abklärung der Anlasstaten notwendig wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zum einen wurde der Beschwerdeführer von C.________ und E.________ identifiziert. Zum anderen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass Fingerabdrücke zum Abgleich gesichert worden wären.