Zudem hat E.________ den Beschwerdeführer bei ihr zu Hause gesehen, nachdem sie ihr Fahrrad parkiert hatte (Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 27. Oktober 2021, Z. 25-28). 5.2 Betreffend die vorgeworfenen Vergehen (Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und Beschimpfung zum Nachteil von C.________) scheint die DNA-Profilerstellung nicht notwendig, lassen sich in den Akten doch keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren gesichert worden wären. Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht.