Der Tatverdacht der einfachen Körperverletzung ist somit zu bejahen. Zu den Vorwürfen der Beschimpfung und der Tätlichkeit gegenüber dem damals dreizehnjährigen C.________ sowie zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2021 bestritt er alles. Ungeachtet dessen kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ auf dessen Schilderungen abgestellt werden. Zudem hat E.________ den Beschwerdeführer bei ihr zu Hause gesehen, nachdem sie ihr Fahrrad parkiert hatte (Einvernahmeprotokoll von E._____