Er schilderte die Vorkommnisse am Domizil des Beschwerdeführers detailliert und ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten. So räumte er ein, den Beschwerdeführer am Bein gepackt zu haben (was auf der Videoaufnahme der Tochter auch erkennbar ist), und hielt fest, durch den «Kampf» nicht beeinträchtigt zu sein (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 27. Oktober 2021, Z. 78-136). Seine Aussagen decken sich ausserdem mit denjenigen seiner Tochter, E.________. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht erkennbar.