5. 5.1 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch mit Blick auf die einfache Körperverletzung sinngemäss gegen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, indem er einerseits geltend macht, nicht er, sondern D.________ hätte geschlagen, andererseits ausführt, dieser sei wegen seines eigenen Verhaltens die Treppe hinuntergefallen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig hat die Tochter von D.____