Am 26. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten vorbestraft sei. Aufgrund dessen und angesichts der neuen Vorkommnisse gegenüber der Familie B.________ sowie der abgefeuerten Schüsse oder Feuerwerkskörper bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher tätlich auf Personen eingewirkt und diese beschimpft und bedroht habe oder dies in Zukunft tun könnte.