_ vom 27. Oktober 2021 soll der Beschwerdeführer sinngemäss gesagt haben «gsesch i bi schneller als du». Weiter soll er gemeint haben, dass er, C.________, ein schlauer Bursche sei und er (der Beschwerdeführer) erstaunt sei, dass er noch nicht weinen würde, und er aufhören solle, im Internet Sachen zu verbreiten. Er (der Beschwerdeführer) hätte dafür zwar noch keinen Beweis, sobald er jedoch einen solchen habe, würde er mit einem Kollegen vorbeischauen und ins Haus kommen. Nachdem der Beschwerdeführer weggegangen und die Schwester von C.________ heimgekommen sei, hätten sie ihren Vater angerufen und ihn über das Vorgefallene informiert (Einvernahmeprotokoll von C.___