Die Eingabe vom 3. Februar 2022 geht samt Beilagen an den Beschwerdeführer zurück, welchem es offensteht, seine Begehren bei der zuständigen Behörde resp. in dem der Hausdurchsuchung zugrunde liegenden Verfahren einzureichen. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Akten sind vorliegend somit beachtlich. Der Beschwerdeführer wurde über die nachgereichten Akten in Kenntnis gesetzt und hätte die Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu verlangen und gegebenenfalls Stellung zu beziehen.