Die monierte Hausdurchsuchung und die Sicherstellung der Gegenstände erfolgten nicht im Strafverfahren O 21 11533, sondern fanden gestützt auf eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 4. Oktober 2021 statt. Die Beschwerdekammer ist ausserdem nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Nachbesserung der nicht eigenhändig unterzeichneten Eingabe verzichtet werden (vgl. Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Die Eingabe vom 3. Februar 2022 geht samt Beilagen an den Beschwerdeführer zurück, welchem es offensteht, seine Begehren bei der zuständigen Behörde resp.