Gleiches gilt im Hinblick auf die mit Eingabe vom 3. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren (u.a. Herausgabe der sichergestellten Gegenstände; Strafanzeige gegen Polizeibeamte), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind und ausserdem nicht das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. zum Nachteil der Familie B.________ betreffen. Die monierte Hausdurchsuchung und die Sicherstellung der Gegenstände erfolgten nicht im Strafverfahren O 21 11533, sondern fanden gestützt auf eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 4. Oktober 2021 statt.