dazu nachfolgend E. 3.2 und 5.1) ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung – definiert und entsprechend begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer «nach 288 Std. Freiheitsentzug Rechtliches Gehör» verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleiches gilt im Hinblick auf die mit Eingabe vom 3. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren (u.a. Herausgabe der sichergestellten Gegenstände;