Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 – unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. November 2021 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.