Am 29. November 2021 liess sie der Beschwerdekammer zudem den Original-Anzeigerapport vom 18. November 2021 mit Beilagen (inkl. Original CD) zukommen, welche in den amtlichen Verfahrensakten O 21 11533 abzulegen waren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 – unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.