Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 505 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 26. Oktober 2021 (O 21 11533) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- mittelt gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung etc. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Er- stellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 4. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde. Am 10. November 2021 wurden ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrens- leitung die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten (inkl. Anzeigerapport) zu übermitteln. Diese stellte der Beschwerdekammer die Verfahrensakten O 21 11533 am 12. November 2021 zu, worauf der Schriften- wechsel eröffnet wurde. Am 22. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft den Forensikrapport vom 16. November 2021 und den Anzeigerapport vom 18. No- vember 2021 per Mail nach. Am 29. November 2021 liess sie der Beschwerde- kammer zudem den Original-Anzeigerapport vom 18. November 2021 mit Beilagen (inkl. Original CD) zukommen, welche in den amtlichen Verfahrensakten O 21 11533 abzulegen waren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Novem- ber 2021 – unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. November 2021 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellung- nahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Nachdem die Verfahrensleitung festgestellt hatte, dass die Verfahrensbeteiligten nicht über die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Akten (Forensikrapport vom 16. November 2021 und Anzeigerapport vom 18. November 2021 [inkl. Beila- gen und Original-CD]) informiert worden waren, holte sie dies mit Verfügung vom 8. Februar 2022 nach. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer und seine Familie an die Beschwerdekammer (Eingang Beschwerdekammer: 14. Februar 2022). Mit dieser ersuchten sie u.a. um Herausgabe der anlässlich der Hausdurch- suchung vom 23. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- 2 deführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher erkennungsdienstliche Massnahmen angeordnet wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und knapp formgerechte Beschwerde (sinngemäss rügt der Beschwerdeführer das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts; dazu nachfol- gend E. 3.2 und 5.1) ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt – hier die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung – definiert und entsprechend begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer «nach 288 Std. Freiheitsentzug Rechtliches Gehör» verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzu- treten. Gleiches gilt im Hinblick auf die mit Eingabe vom 3. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren (u.a. Herausgabe der sichergestellten Gegenstände; Strafanzeige gegen Polizeibeamte), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind und ausserdem nicht das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfah- ren wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. zum Nachteil der Familie B.________ betreffen. Die monierte Hausdurchsuchung und die Sicherstellung der Gegenstände erfolgten nicht im Strafverfahren O 21 11533, sondern fanden ge- stützt auf eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 4. Oktober 2021 statt. Die Beschwerdekammer ist ausserdem nicht zur Entgegen- nahme von Strafanzeigen zuständig. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Nach- besserung der nicht eigenhändig unterzeichneten Eingabe verzichtet werden (vgl. Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Die Eingabe vom 3. Februar 2022 geht samt Beilagen an den Beschwerdeführer zurück, welchem es offensteht, seine Begehren bei der zuständigen Behörde resp. in dem der Hausdurchsuchung zugrunde lie- genden Verfahren einzureichen. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Die von der Staatsanwalt- schaft nachgereichten Akten sind vorliegend somit beachtlich. Der Beschwerdefüh- rer wurde über die nachgereichten Akten in Kenntnis gesetzt und hätte die Mög- lichkeit gehabt, in diese Einsicht zu verlangen und gegebenenfalls Stellung zu be- ziehen. 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 18. November 2021 soll der Beschwerdeführer am Morgen des 22. Oktober 2021 zunächst den damals dreizehnjährigen C.________ am Bahnhof in H.________ (Ort) verbal angegangen sein («du bisch ä arrogante Siech») und ihm Schläge angedroht haben, wenn er in den selben Zugwagen wie er (der Beschwerdeführer) einsteigen würde. Am späteren Nachmittag soll der Be- schwerdeführer – ebenfalls in H.________ (Ort) – auf C.________ und seinen Kol- legen zugekommen sein, welche Informationszettel der Gemeinde verteilt haben, und soll ihn, C.________, unvermittelt zwischen Burst- und Halsbereich an der Ja- cke gepackt, ihn so längere Zeit festgehalten, ihm dabei verschiedene Fragen ge- stellt, so u.a. nach Namen und Adresse gefragt und ihm u.a. mitgeteilt haben, dass er nicht frech zu anderen Leuten sein solle, andernfalls er vorbeikommen würde. 3 Als C.________ später nach Hause (I.________ (Ort)) zurückgekehrt sei, soll ihn der Beschwerdeführer auf dem Balkon resp. der Veranda überrascht und ihn dabei verängstigt haben. Gemäss Einvernahme von C.________ vom 27. Oktober 2021 soll der Beschwerdeführer sinngemäss gesagt haben «gsesch i bi schneller als du». Weiter soll er gemeint haben, dass er, C.________, ein schlauer Bursche sei und er (der Beschwerdeführer) erstaunt sei, dass er noch nicht weinen würde, und er aufhören solle, im Internet Sachen zu verbreiten. Er (der Beschwerdeführer) hät- te dafür zwar noch keinen Beweis, sobald er jedoch einen solchen habe, würde er mit einem Kollegen vorbeischauen und ins Haus kommen. Nachdem der Be- schwerdeführer weggegangen und die Schwester von C.________ heimgekommen sei, hätten sie ihren Vater angerufen und ihn über das Vorgefallene informiert (Ein- vernahmeprotokoll von C.________ vom 27. Oktober 2021, Z. 76-90). Weiter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass der Vater, D.________, aufgrund dieser Vorkommnisse am gleichen Abend beim ihm bisher nicht bekannten Be- schwerdeführer habe vorsprechen wollen, wobei er von seiner Tochter begleitet worden sei. Am Domizil des Beschwerdeführers angelangt, soll der Beschwerde- führer D.________ unvermittelt verbal und dann auch physisch – mit zahlreichen Schlägen und Fusstritten – angegriffen haben. Aus den Akten geht zudem hervor, dass es am 23. Oktober 2021 noch zu einer po- lizeilichen Intervention am Domizil des Beschwerdeführers gekommen ist, nach- dem Nachbarn der Polizei mehrere Knalle gemeldet hatten. Ob es sich dabei um eine Schussabgabe oder um die Abfeuerung von Feuerwerkskörpern gehandelt hatte, stand im damaligen Zeitpunkt nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2021 angehalten und mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrieklinik J.________ verbracht. Gegenüber den Polizeibeamten soll er an- gegeben haben, dass er geschossen habe. Anlässlich der Eröffnung der fürsorge- rischen Unterbringung soll der Beschwerdeführer einen anwesenden Polizeibeam- ten zum Kampf aufgefordert und dabei eine drohende Haltung eingenommen und versucht haben, Faustschläge und Fusstritte auszuteilen (Berichtsrapport vom 28. Oktober 2021). Bei seiner Befragung vom 16. November 2021 in der psychiatri- schen Klinik (K.________) wies der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe von sich. Am 26. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene erken- nungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung. Dies mit der Begrün- dung, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Drohung, Beschimpfung und Tät- lichkeiten vorbestraft sei. Aufgrund dessen und angesichts der neuen Vorkommnis- se gegenüber der Familie B.________ sowie der abgefeuerten Schüsse oder Feu- erwerkskörper bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer bereits früher tätlich auf Personen eingewirkt und diese beschimpft und bedroht habe oder dies in Zukunft tun könnte. Die Erfassung der Körpermerkmale würde in den genannten Fällen der Identifizierung der Täterschaft, die Abdrücke der Kör- permerkmale und die Erstellung eines DNA-Profils dem Abgleich von am Tatort durch die Täterschaft zurückgelassenen Spuren dienen. Die angeordneten Mass- nahmen würden sich unter diesen Umständen als notwendig und verhältnismässig erweisen. 4 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass sich ein Mann (An- merkung der Kammer: D.________) am Abend des 22. Oktober 2021 Zugang zum eingezäunten Vorhof/Vorgarten verschafft habe, wild gestikulierend zur Haustreppe gelangt sei und – nachdem er (der Beschwerdeführer) aus dem Haus gekommen sei – ihn unvermittelt verbal und körperlich angegangen sei. Er habe ihn vergeblich gebeten, sein Grundstück zu verlassen. Als der Mann immer wieder nach ihm ge- griffen habe, um ihn zu schlagen, sei er (der Mann) unglücklich die Haustreppe hinuntergefallen. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hin- weisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfas- sung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grund- rechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da 5 es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. Au- gust 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für we- sentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 5. 5.1 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erken- nungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch mit Blick auf die einfache Körperverletzung sinngemäss gegen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, indem er einerseits geltend macht, nicht er, sondern D.________ hätte geschlagen, andererseits ausführt, dieser sei wegen seines eigenen Verhal- tens die Treppe hinuntergefallen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig hat die Tochter von D.________ die Situation im Vorgarten des Beschwerdeführers mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Der entsprechenden Aufnahme kann entnommen wer- 6 den, wie der Beschwerdeführer auf D.________ losgeht und diesen mit Schlägen eindeckt. Davon, dass er selber nicht geschlagen haben will, kann somit nicht ge- sprochen werden. Ausserdem soll gemäss Anzeigerapport eine Drittperson die Auseinandersetzung der Polizei gemeldet haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen von D.________ nicht dem Erlebten entsprechen, können den Ak- ten nicht entnommen werden. Er schilderte die Vorkommnisse am Domizil des Be- schwerdeführers detailliert und ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten. So räumte er ein, den Beschwerdeführer am Bein gepackt zu haben (was auf der Videoaufnahme der Tochter auch erkennbar ist), und hielt fest, durch den «Kampf» nicht beeinträchtigt zu sein (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 27. Oktober 2021, Z. 78-136). Seine Aussagen decken sich ausserdem mit denjenigen seiner Tochter, E.________. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht erkennbar. D.________ litt nach der Auseinandersetzung an Schmerzen und einer Schwellung der linken Gesichtsseite (vgl. Auszug der Krankengeschichte sei- nes behandelnden Arztes: Schmerzen beim Öffnen und Schliessen des Mundes; leichte Schwellung vor dem linken Ohr, gegen den Unterkiefer reichend; Rötung, leichter Bluterguss im Bereich der Gehörknöchelchen auf dem linkten Trommelfell). Der Tatverdacht der einfachen Körperverletzung ist somit zu bejahen. Zu den Vorwürfen der Beschimpfung und der Tätlichkeit gegenüber dem damals dreizehnjährigen C.________ sowie zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2021 bestritt er alles. Ungeachtet dessen kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ auf dessen Schilde- rungen abgestellt werden. Zudem hat E.________ den Beschwerdeführer bei ihr zu Hause gesehen, nachdem sie ihr Fahrrad parkiert hatte (Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 27. Oktober 2021, Z. 25-28). 5.2 Betreffend die vorgeworfenen Vergehen (Hausfriedensbruch, einfache Körperver- letzung zum Nachteil von D.________ und Beschimpfung zum Nachteil von C.________) scheint die DNA-Profilerstellung nicht notwendig, lassen sich in den Akten doch keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren gesichert worden wären. Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht. Dass eine erken- nungsdienstliche Erfassung (Foto; Dakty) für die Abklärung der Anlasstaten not- wendig wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zum einen wurde der Beschwerdefüh- rer von C.________ und E.________ identifiziert. Zum anderen lässt sich den Ak- ten nicht entnehmen, dass Fingerabdrücke zum Abgleich gesichert worden wären. Die Anordnung sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA- Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich vorliegend jedoch mit der Aufklärung noch unbekannter, künftiger Delikte rechtfertigen. Es bestehen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig in weitere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Aktenkundig ist er wegen mehrfacher Beschimpfung (Strafbefehl O 18 72 vom 23. Januar 2018 wegen des Zeigens des Mittelfingers und der Worte «kleiner Wixxer», «du Arschloch» und «Pisser» [Geldstrafe von 16 Tagessätzen und Verbindungsbusse von CHF 200.00]) und wegen Drohung (Verfahren PEN 18 525 [Geldstrafe von 15 Ta- 7 gessätzen]) vorbestraft. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit auch wegen einer Tätlichkeit aufgefallen ist. So wurde er mit Strafbefehl O 20 5956 vom 9. Juli 2020 zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt, weil er einer Frau gefärbten Pfefferspray ins Gesicht ge- sprüht hatte, wobei sich diese Rötungen im Gesicht zugezogen hatte. In den Akten findet sich weiter ein Hinweis auf das Verfahren PEN 19 222, in welchem es eben- falls zu einem Schuldspruch gekommen sein soll. Weswegen der Beschwerdefüh- rer damals verurteilt worden ist, kann den von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten jedoch nicht entnommen werden. Bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Tätlichkeiten handelt es sich zwar ledig- lich um eine Übertretung, welche eine DNA-Profilerstellung nicht rechtfertigen wür- de (anders jedoch eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechende Tat vorliegend gänzlich ausser Acht gelassen werden müsste (vgl. etwa auch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2017.122 vom 12. Oktober 2017 E. 5.4.1). Die entspre- chende Verurteilung darf als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Be- schwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufge- fallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung – obschon die Strafe nicht besonders hoch ausfiel – nachteilig aus. Auch wenn der der Verurteilung zu- grunde liegende Sachverhalt der Beschwerdekammer nicht bekannt ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits eine andere Person in Angst und Schrecken versetzt und dementsprechend deren Psyche beeinträchtigt hat. In der aktuell hän- gigen Strafuntersuchung hat sich der Beschwerdeführer überdies der einfachen Körperverletzung zu verantworten. Insgesamt zeichnet sein Verhalten ein Bild ei- nes Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am hier interessierenden Tattag (22. Oktober 2021) nicht nur wegen eines einzelnen Vorfalls, sondern we- gen insgesamt fünf Vorfällen aufgefallen ist. Den dreizehnjährigen C.________ ging er zweimal an (am Morgen beim Einsteigen in den Zug und am Nachmittag beim Verteilen der Informationsblätter). Später passte er C.________ zu Hause ab, verletzte D.________ anschliessend anlässlich der Auseinandersetzung und pro- vozierte letztendlich mit der mutmasslichen «Schussabgabe» eine polizeiliche In- tervention. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf D.________, welcher mit ihm sprechen wollte, muss als krass unverhältnismässig bezeichnet werden. Seine Be- teuerungen, wonach er D.________ nicht geschlagen habe und es dieser gewesen sei, welcher «ausser sich», «schimpfend» und «wild gestikulierend» auf ihn zuge- gangen sei und versucht habe, ihn an der Kleidung zu packen, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen und ihn zu schlagen, finden in den Akten keine Stütze. Weiter hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – im Rahmen seiner für- sorgerischen Unterbringung gegenüber den Polizeibeamten eine drohende Haltung eingenommen und Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt. Gestützt auf das gesam- te Verhalten des Beschwerdeführers muss tatsächlich befürchtet werden, dass er auch künftig der konkreten Situation nicht angemessen reagieren resp. zu gewalt- tätigen Ausbrüchen neigen und damit die psychische und/oder physische Integrität anderer verletzten könnte. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durch- 8 schnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bun- desgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen. Bei der Körperverletzung handelt es sich um ein Delikt, welches potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden kann. Folglich ist die angeordnete Zwangs- massnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzu- klären. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Straf- rechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Körperverletzungsdelikten rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrech- te des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. Gleiches gilt hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Erfassung, welche – wie er- wähnt (E. 4.1 am Ende) – auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann. Auch diese erlaubt bei Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und Körperverletzung die Identifikation der Täterschaft. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem «An- trag» um «Rechtspflegebefürwortung» die unentgeltliche Rechtspflege resp. Kos- tenbefreiung wünscht, ist er darauf hinzuweisen, dass einer beschuldigten Person kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweisen; fer- ner Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer überdies keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe vom 3. Februar 2022 (inkl. Beilagen) geht an den Beschwerdeführer zurück. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Grindelwald, G.________, Dorfstrasse 107, 3818 Grindelwald (per A-Post) Bern, 18. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10