Auch die Nennung einer «Mehrzahl von medizinischen und nichtmedizinischen Gründen» entbindet nicht von einem solchen Nachweis. Klarerweise ist mit besonderen Gründen nicht das Bestreiten der Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht gemeint. 6.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass er kein Interesse am weiteren Gang des Strafverfahrens gemäss der geltenden Rechtsordnung hatte. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt.