4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen solchen Nachweis erbracht hat, obwohl ihm Gelegenheit dazu eingeräumt wurde. Er verkennt mit seiner Argumentation, es seien auch nichtmedizinische Gründe für eine Maskendispens zulässig, dass er diese Gründe gemäss klarem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Bst. b Covid- 19-Verordnung besondere Lage nachweisen muss. Auch die Nennung einer «Mehrzahl von medizinischen und nichtmedizinischen Gründen» entbindet nicht von einem solchen Nachweis.