Hinweise, dass es sich um gesetzwidrige Vorgaben gehandelt hätte, fehlen gänzlich. Mit dem Nachweis besonderer Gründe geht unter Umständen – gerade bei Gründen medizinischer Natur – ein Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]) einher. Ein solcher Eingriff müsste allerdings als leicht bezeichnet werden, zumal Strafbehörden ans Amtsgeheimnis gebunden sind und ein Strafverfahren für den Beschuldigten ohnehin bereits einen (hinzunehmenden) Eingriff in die Privatsphäre darstellt, über welchen der Nachweis von Maskendispensgründen regelmässig nicht hinausgeht.