6. 6.1 Gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Gemäss Absatz 2 Bst. b sind Personen ausgenommen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101), wonach der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen kann.