3 2021) und weitere kantonalen Verordnungen zugelassen, um sich Gesichtsverhüllungszwängen zu verweigern. Die in Art. 7 bis 11 der Bundesverfassung genannten Menschenrechte seien den Regierungen/Exekutiven auch und besonders in Notlagen deren Verfügungsmacht entzogen, weil sie völkerrechtlich (insbesondere Art. 2 und 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) geschützt würden. Auch das Folterverbot sei tangiert.